Satzung des Porsche Club Nordrhein e. V.
Abschnitt I
Zweck, Name und Sitz des Vereines
§1
Der Verein dient der Kontaktpflege zwischen Eigentümern und Besitzern von
Personenkraftwagen der Marke Porsche. Er soll den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern durch Veranstaltungen, Diskussionsforen etc. fördern.
§2
Der Verein trägt den Namen "Porsche Club Nordrhein e. V.". Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Moers einzutragen.
§3
Sitz des Vereines ist der Geschäftssitz der Firma Sportwagen Zentrum Niederrhein GmbH,
Am Schürmannshütt 2, 47441 Moers.
Abschnitt II
Mitgliedschaft
§4
Mitglied kann jede Person werden, die Eigentümer oder Besitzer eines Personenkraftwagens
der Marke Porsche ist.
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme als ordentliches
Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber
durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes
ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen Berufung zulässig. Sie ist durch eingeschriebenen Brief
an den ersten Vorsitzenden oder zwei weitere Vorstandsmitglieder zu richten. Über die
Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§5
Eintrittsgeld, Beitrag und etwaige Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Der Beitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt und ist jährlich im voraus zu zahlen.
Auch bei Beginn oder Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres ist der
Beitrag für das ganze Jahr zu zahlen. Über Anträge auf Niederschlagung und Stundung
entscheidet der Vorstand.
§6
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
§7
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied seine Vereinspflichten grob vernachlässigt oder
sonst wie den Zwecken oder Belangen des Vereines erheblich zuwider handelt oder dem
Verein aus schwerwiegenden Gründen untragbar erscheint.
§8
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen.
Das auszuschließende Mitglied ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen
Mitglied und dem Antragsteller zuzustellen.
Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied und dem Antragsteller binnen 2
Wochen nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einer
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder endgültig. Ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus
dem Verein durch die Mitgliederversammlung bestätigt worden, so bedarf eine erneute
Aufnahme der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
§9
Mit Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grunde sie eintritt, erlöschen alle Rechte
des Mitglieds auf das Vereinsvermögen und die Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins.
Dagegen bleiben die bis zur Beendigung entstandenen Verbindlichkeiten des Mitglieds
gegenüber dem Verein in Kraft.
§ 10
Die Wiederaufnahme eines einmal ausgeschlossenen Mitgliedes gilt in jeder Hinsicht als
Neuaufnahme.
Abschnitt III
Geschäftsjahr, Organe und Verwaltung
§ 11
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Durch diese Organe wird der Verein aufgrund nachstehender Bestimmungen verwaltet.
Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich verwaltet. Bare Auslagen werden erstattet.
A. Die Mitgliederversammlung
§ 13
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
durch diese Satzung oder durch einzelne Beschlüsse dem Vorstand übertragen werden. Sie
tagt als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14
Die Berufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung durch
schriftliche Ladung mindestens 14 Tage vorher. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand
mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen. Die Tagesordnung
wird vom Vorstand aufgestellt.
§ 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.
§ 16
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat zu enthalten:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Rechnungslegung und des Berichtes des oder
der Revisoren;
2. ggf. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren;
3. ggf. Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
4. Festsetzung des Jahresbeitrages.
§ 17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende jederzeit einberufen. Er muss
sie einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt oder 12 Mitglieder des Vereines dies
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen. Die Berufung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
§ 18
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter
und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
7 der Mitglieder anwesend ist, soweit nicht für einzelne Fälle in dieser Satzung etwas anderes
bestimmt ist. Eine mit der gleichen Tagesordnung innerhalb einer Frist von 2 Wochen
stattfindende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. Insoweit beträgt die Ladungsfrist lediglich eine Woche.
§ 20
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
soweit nicht in dieser Satzung für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Dies gilt nicht bei
Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Abstimmung durch Bevollmächtigte ist ausgeschlossen.
Bei Wahlen oder sonstigen Personalfragen muss die Abstimmung auf Antrag durch Stimmzettel
erfolgen, Sammlung, Eröffnung und Zählung der Stimmzettel und Stimmen erfolgen durch zwei
von der Versammlung hierzu berufene Mitglieder.
§ 21
Ein Mitglied ist - außer bei Wahlen - nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung es
selbst betrifft.
B. Der Vorstand
§ 22
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer.
Weitere Vorstandsmitglieder können hinzugewählt werden.
Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
Im ersten Wahlgang ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls ein
zweiter Wahlgang erforderlich wird, genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die
Wahl des Ersatzvorstandsmitgliedes erfolgt für die Dauer der restlichen Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Die Mitgliederversammlung kann die Wahl des Vorstandes oder eines der Mitglieder des
Vorstandes während der Wahlperiode widerrufen. Der Widerruf kann nur mit 3/4-
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder und nur dann, wenn mindestens die Hälfte der
Vereinsmitglieder anwesend sind, beschlossen werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des § 19 entsprechend.
§ 23
Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
§ 24
Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung
übertragen sind.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Abstimmung
von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Dem Vorstand obliegt es auf Ersuchen, Streitigkeiten unter den Mitgliedern sowie Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern und Dritten zu schlichten.
§ 25
Der Vorsitzende leitet den Verein.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den Vorsitzenden.
Der Schriftführer vertritt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im Verhinderungsfalle. Er
führt die Niederschrift in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung und erledigt die
Kassengeschäfte.
§ 26
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zu Ausgaben bis zur Höhe der jährlichen
Einnahmen befugt sowie zur Inanspruchnahme der Rücklagen. Zu weiteren Ausgaben bedarf er
der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Abschnitt IV
Ehrenmitgliedschaft
§ 27
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit vollem Stimmrecht
teilzunehmen.
Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
Abschnitt V
Vermögen
§ 28
Die Ansprüche der Mitglieder am Vereinsvermögen sind unvererblich und unübertragbar.
Jeglicher Anspruch auf Teilung ist ausgeschlossen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche.
§ 29
Bei Auflösung des Vereines erfolgt die Liquidation durch zwei in der die Auflösung
beschließenden Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren. Die Liquidatoren haben das
Vermögen des Vereins zu verwerten, davon die Verbindlichkeiten des Vereins und die Kosten
der Liquidation zu bestreiten. Über die Verwendung des Restes entscheidet die
Mitgliederversammlung bei Beschlussfassung über die Vereinsauflösung.
Abschnitt VI
Abänderung und Ergänzung der Satzung
§ 30
Abänderungen und Ergänzungen der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die
Versammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
erschienen ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 19.
Abschnitt VII
Auflösung des Vereines
§ 31
Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-
Mehrheit der Erschienenen erfolgen. Die Versammlung ist in diesem Falle nur beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vereines anwesend ist. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des § 19.
§ 32
Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung über sie in Kraft.
Moers, den 09.03.2011